Allgemeine Geschäftsbedingungen der K&T solution GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Klaus Schwenk, Industriestraße 16, 90584 Allersberg
§ 1 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung und daneben die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen des Vertrages finden die §§ 631
ff. BGB Anwendung. Zunächst findet der Vertrag Anwendung, danach die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und sonach die §§ 631 ff. BGB.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.
§ 2 Vergütung
- Die Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Im Preis ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer enthalten.
- Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung, wie in der Auftragsbestätigung benannt, zur Zahlung
fällig. Der Restbetrag ist gemäß den Regelungen in der Auftragsbestätigung zu entrichten. Sollte
dort keine Regelung getroffen sein, ist nach Fertigstellung der Arbeiten und erfolgter Abnahme,
jedoch vor Abholung des Vertragsgegenstandes die Zahlung sofort und ohne Abzug fällig.
- Die Auftragnehmerin kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig
machen.
§ 3 Termine und Fristen, Lieferzeit
- Die Regellieferzeit beträgt ca. 24 Monate.
- Anderweitige Ausführungstermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung im Text unter dem
Auftragsgegenstand, vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs der bestellten Waren.
- Die Bestellung erfolgt erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sollte demnach mit
Auftragserteilung die vereinbarte Anzahlung nicht sofort geleistet werden, verschieben sich alle
vereinbarten Termine um diese Zeit.
- Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der
jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der
Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Insbesondere erforderlich ist die Bereitstellung
des Fahrzeuges zum Ausführungstermin bei der Auftragnehmerin. Die Mitwirkungspflicht des
Auftraggebers betrifft zudem die Bereitstellung der zur Umsetzung des Auftrags erforderlichen
Informationen, Skizzen oder Hinweise, die der Auftragnehmer zur Realisierung des Vorhabens
benötigt.
§ 5 Abnahme
- Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt vor oder bei Abholung des Fahrzeugs nach
Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Ausnahmen hierfür müssen in Textform vereinbart
sein.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
- Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die
Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu
benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine
vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer
der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung
anzuzeigen.
§ 6 Leistungsänderungen
- Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt
auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
- Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der
gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und
die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien
keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
- Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann
die Auftragnehmerin nicht geltend machen.
- Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung in
Textform zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs
festzuhalten sind.
- Bezüglich der Mehrvergütungen gelten die selben Grundsätze zur Zahlung, wie in der
Auftragsbestätigung.
§ 7 Gewährleistung
Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den
Werkvertrag. Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen.
Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme,
Rücktritt, Minderung, Schadenersatz) zu.
§ 8 Haftung
Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
§ 9 Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die
Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 25 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die
Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der
vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Auftragnehmerin kann mehr als 80 % der vereinbarten
Vergütung fordern, wenn sie mehr als 80 % der vertraglich vereinbarten Leistung erbracht hat. Hier
ist die Auftragnehmerin in der Beweispflicht. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass
die Auftragnehmerin weniger als 80 % der Leistung erbracht hat. Dann ist sie nur zur Leistung der
Vergütung in dieser Höhe verpflichtet.
§ 10 Aufrechnung,
Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
- Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
diesem Vertrag beruht.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin nach Wahl der
Auftragnehmerin Schwabach (Amtsgericht) oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 12 Schlussvereinbarungen
- Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Textform. Dies gilt auch für
eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
- Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag
eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.